Als Geräte im Sinne des
EMVG, d. h. in juristischem Sinn, gelten alle elektrischen und elektronischen Apparate, Systeme, Anlagen und Netze, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten.
Diese Gerätedefinition steht im Widerspruch zur gewachsenen und auch im DIN -Vorschriftenwerk manifestierten Vorstellungswelt des Ingenieurs zum Gerätebegriff und ist demzufolge Ursache vieler Missverständnisse bei der Anwendung des EMVG.